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   LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 62/95   

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https://dejure.org/1998,11694
LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 62/95 (https://dejure.org/1998,11694)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.03.1998 - L 20 RJ 62/95 (https://dejure.org/1998,11694)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. März 1998 - L 20 RJ 62/95 (https://dejure.org/1998,11694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau ; Bestreitung des Familienunterhalts durch eine Ehefrau; Gemeinsame Erklärung der Versicherungsvertragsparteien über eine die Zeit des 01.01.1986 hinausgehende Geltung des alten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 57/92

    Witwerrente - Kibbuz - Arbeitsleistung

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 62/95
    Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsbeitrag der Versicherten mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hätte, die für die Familie erbracht worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - vgl. etwa SozR 2200 § 1266 Nr. 23 mwN und SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 134/80

    Berechnung der Witwenrente; Dauerzustand; Familienunterhalt

    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 62/95
    Das entspricht (bei 12, 5 Monaten) einem monatlichen Beitrag zum Familienunterhalt von 1.348,23 DM im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand; denn zu den verfügbaren Geldleistungen der Versicherten gehören auch die ihre früheren Arbeitseinkünfte aus abhängiger Beschäftigung ersetzenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21).
  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 33/82
    Auszug aus LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 62/95
    Der Senat kann im Ergebnis offen lassen, ob die von der Fa ... gezahlte Abfindung in Anlehnung an die Entscheidung des BSG vom 01.12.1983 - 4 RJ 33/82 - als Beitrag der Versicherten zum gemeinsamen Familienunterhalt unberücksichtigt bleiben muß, weil sie mit der letzten Gehaltszahlung (für Dezember 1991) am 20.01.1992 (und damit außerhalb des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ausgezahlt wurde; denn auch bei Einbeziehung der gewährten Abfindung ist die Verteilung des Auszahlungsbetrages keinesfalls nach den vom Kläger aufgezeigten Möglichkeiten vorzunehmen. Die Umlage der Abfindungssumme von 14.740,00 DM auf die Zeit vom 01.01.1992 bis zum Todestage erscheint willkürlich und von vorneherein ungeeignet, einen für vergleichbare Fälle brauchbaren (allgemeingültigen) Verteilungsmaßstab abzugeben.
  • LSG Hamburg, 15.02.2005 - L 3 RA 44/03

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwerrente; Notwendigkeit des Bestreitens

    Als persönlicher Unterhaltsbeitrag werden dem einzelnen Familienmitglied die Leistungen zugerechnet, die ihm aus eigenem Recht zustanden, die seiner Verfügungsbefugnis unterlagen und die er tatsächlich zum Familienunterhalt beigesteuert hat (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.3.1998, L 20 RJ 62/95).
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